Kleine Anfrage 480
der Abgeordneten Andra Milz CDU
GEMA-Gebühren für Laienmusik
Nach Medienberichten hat die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verwertungsrechte (GEMA) Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr zu St. Martin und Weihnachten angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Vervielfältigung von Texten und Liedern, die in den vergangenen 70 Jahren komponiert wurden, Urheberrechte vergütet werden müssen.
Diese Aufforderung ist nur die Spitze des Eisbergs. Mit den Abgaben müssen auch Laien-musikensembles, -orchester und -chöre rechnen, wenn sie neuere Werke spielen und singen möchten. Das hat häufig zur Folge, dass neuere Musik nicht zur Aufführung gebracht werden kann, weil dies für die Laienmusikgruppen zu teuer wäre.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Nach welchen Kriterien erhebt die GEMA für musikalische Aufführungen von Laienmusikern und Kindertageseinrichtungen Abgaben?
2. Hält die Landesregierung diese Maßgaben für richtig?
3. Gibt es Möglichkeiten, sich von den Abgaben befreien zu lassen?
Andrea Milz
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 480 vom 26. Januar 2011
der Abgeordneten Andrea Milz CDU
Drucksache 15/1229
GEMA-Gebühren für Laienmusik
Drucksache 15/1471
10.03.2011
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 480
mit Schreiben vom 2. März 2011 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem
,Justizminister wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Nach Medienberichten hat die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Verwertungsrechte (GEMA) Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr
zu SI. Martin und Weihnachten angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass bei
der Vervielfältigung von Texten und Liedern, die in den vergangenen 70 Jahren komponiert
wurden, Urheberrechte vergütet werden müssen.
Diese Aufforderung ist nur die Spitze des Eisbergs. Mit den Abgaben müssen auch Laienmusikensembles,
-orchester und -chöre rechnen, wenn sie neuere Werke spielen und singen
möchten. Das hat häufig zur Folge, dass neuere Musik nicht zur Aufführung gebracht werden
kann, weil dies für die Laienmusikgruppen zu teuer wäre.
1. Nach welchen Kriterien erhebt die GEMA für musikalische Aufführungen von Laienmusikem
und Kindertageseinrichtungen Abgaben?
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
e.V.) vertritt auf der Grundlage der Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums
- Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - die Interessen von Komponisten,
Textdichtern und Musikverlegern. Soweit es um das Kopieren von Notenblättern
und Liedtexten geht, liegen die Rechte weitgehend bei der "Verwertungsgesellschaft Musikedition",
welche aber die GEMA mit der administrativen Abwicklung beauftragt hat.
Die Höhe des Entgelts hängt von der Art und Intensität der Nutzung ab. Bei musikalischen
Aufführungen ist insbesondere die Größe des Auditoriums ein maßgebliches Kriterium, beim
Kopieren von Notenblättern die zu erwartende Nutzung sowie die Zahl der Kopien. Bei- .
spielsweise gilt für kommunale und kirchliche Kindergärten bei bis zu 500 Kopien ein rabattierter
Vergütungssatz von 44,80 €.
2. Hält die Landesregierung diese Maßgaben für richtig?
Die Landesregierung achtet die gesetzlichen Rahmenbedirigungen zum Schutz des geistigen
Eigentums und die Urheberrechte der Künstlerinnen und Künstler. Hinsichtlich der näheren
Einzelheiten der Lizensierung, insbesondere im Hinblick auf die musikalische Betätigung in
Kindertageseinrichtungen, wird die Thematik im Rahmen der Jugend- und Familienministerkonferenz
auf Anregung der Landesregierung diskutiert werden (siehe auch Antwort der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 452).
Die Landesregierung wird auf eine Lösung hinwirken, welche in möglichst unbürokratischer
Weise die musikalische Bildungsarbeit in den Tageseinrichtungen und die sonstige musikalische
Betätigung von Laienmusikern unter Wahrung der Urheberrechte von Komponisten,
Textdichtern und Verlegern ermöglicht.
3. Gibt es Möglichkeiten, sich von den Abgaben befreien zu lassen?
Eine Befreiung von GEMA-Lizenzen ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings gibt es Beispiele
für den Abschluss von Gesamtverträgen (zuletzt zwischen der Verwertungsgesellschaft
Musikedition und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband) und für die Entwicklung von
bereichsspezifischen Tarifen, auch mit der Folge von Kostenvorteilen und einer Reduzierung
des Verwaltungsaufwands. Im Einzelnen ist dies mit der GEMA und der Verwertungsgesellschaft
Musikedition zu verhandeln.
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